Definition, Höhe und Vorteile

Pauschalversteuerung

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So wenden Sie die Pauschalsteuer an

Die Pauschalversteuerung ist ein wesentliches Element im deutschen Steuersystem, speziell im Bereich der Lohnsteuer. Sie bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen Vorteile, indem sie eine vereinfachte Abwicklung bestimmter Steuerangelegenheiten ermöglicht.

Damit beide Seiten vom Konzept der Pauschalversteuerung profitieren, ist es elementar, die verschiedenen Formen und Anwendungsbereiche sowie ihre Bedeutung im Kontext der Personalverwaltung zu verstehen.

Was ist eine Pauschalsteuer?

Die Pauschalsteuer ist eine Form der Steuererhebung, bei der Steuern nicht individuell, sondern pauschal auf der Basis vereinfachter Berechnungsgrundlagen erhoben werden. Diese Methode findet insbesondere in der Lohnsteuer Anwendung, wo sie eine alternative Versteuerungsmethode zu den sonst üblichen individuellen Steuerberechnungen darstellt.

Da das Prinzip der Pauschalbesteuerung gleiche Steuern für jeden Bürger festlegt, wird auch von einer Kopfsteuer gesprochen. Bestandteile der Pauschalsteuer sind:

  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchensteuer (auch ohne Konfessionszugehörigkeit)

Folgende Kriterien spielen bei der pauschalen Besteuerung keine Rolle:

  • Steuerklasse
  • Familienstand
  • Wohnort
  • Wirtschaftlicher Stand

Wer zahlt die Pauschalversteuerung?

Nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz trägt der Arbeitgeber als Steuerschuldner die Pauschalversteuerung, besonders bei Sachbezügen oder speziellen Vergütungen für Mitarbeiter. Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Berechnung, Einbehaltung und Abführung der entsprechenden Steuerbeträge an das Finanzamt.

Die Pauschalbesteuerung vereinfachte bestimmte Steuerangelegenheiten

Wo liegen die Anwendungsgebiete der Pauschalversteuerung?

Eine Pauschalbesteuerung ist in unterschiedlichen Branchen möglich, da sie sich nicht nach bestimmten Kriterien richtet. Daher werden alle Anträge gleich berechnet. Unternehmen nutzen die pauschale Versteuerung in der Regel bei Sachbezügen oder speziellen Vergütungen, die nicht zum regulären Gehalt zählen. Denn in diesen Fällen verursacht die alternative individuelle Steuerbetragsermittlung in der Verwaltung häufig mehr Kosten, als die Steuereinnahmen abwerfen.

Zu den typischen pauschal besteuerten Anwendungsfällen zählen: 

  • Anstellung von Aushilfskräften sowie von geringfügig oder kurzfristig Beschäftigten
  • Geldwerter Vorteil
  • Lohnsteuer bei Sachzuwendungen (wie Geschenke für Mitarbeiter, Fahrtkosten oder Firmenwagen)
  • Lohnsteuer für Zukunftssicherungsleistungen (wie betriebliche Altersvorsorge)
  • Gruppenunfallversicherungen

Wie hoch ist die Pauschalversteuerung?

Nach § 40 Einkommensteuergesetz (EStG) gibt es 3 Varianten der Pauschalversteuerung für Teilzeitbeschäftigte mit einem Monatslohn von 520 Euro. Diese Varianten werden in unterschiedlichen Situationen und für verschiedene Arten von Einkommen angewendet.

1. Pauschalversteuerung mit 2 Prozent

Voraussetzung für diese Form der Pauschalversteuerung ist, dass der Arbeitgeber einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent zahlt. In diesem Fall beträgt die Abgabe auf den pauschal besteuerten Arbeitslohn für den Minijobber 2 Prozent. Dies beinhaltet die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer (auch ohne Kirchenzugehörigkeit).

2. Pauschalversteuerung mit 20 Prozent

Die Lohnsteuer darf nicht pauschal mit 2 Prozent berechnet werden, wenn ein Arbeitnehmer über mehrere geringfügige Beschäftigungen verfügt oder einen Nebenjob ausübt, der die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Dieser Sachverhalt setzt Sozialversicherungsabgaben in Form der vollen Rentenversicherungsbeiträge voraus. Daher wird der Arbeitslohn mit 20 Prozent pauschal besteuert. Zusätzlich fallen die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag mit 5,5 Prozent und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht an.

Kurzfristige Minijobs können generell mit einem individuellen Pauschalsatz von 25 % besteuert werden.

3. Versteuerung über die elektronische Lohnsteuerkarte

Bei mehreren ausgeübten Minijobs werden Zuwendungen des Arbeitgebers auf der elektronischen Lohnsteuerkarte des Mitarbeiters vermerkt und nach dessen individuellen Steuersatz versteuert. Normalerweise wird den Arbeitnehmern in diesem Fall die Lohnsteuerklasse 6 zugewiesen. Mitarbeiter mit den Steuerklassen 5 und 6 zahlen schon bei einem niedrigen Einkommen Steuern. Für die Steuerklassen 1 bis 4 fallen in der Regel keine Steuern an.

Die pauschale Versteuerung der übrigen Anwendungsfälle erfolgt folgendermaßen:

Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils

Nach § 37b Einkommensteuergesetz werden Lohn- bzw. Einkommensteuer auf Sachzuwendungen für Kunden und Geschäftspartner sowie Angestellte pauschal mit 30 Prozent besteuert. Diese Möglichkeit ist auf Geschenke ab einem Betrag von 10 Euro und betriebliche Sachzuwendungen beschränkt.

Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen

Geschenke:

Bis zu einem Betrag von 35 Euro gelten Geschenke als Betriebsausgabe. Ab einem Betrag von 10 Euro werden sie mit 30 Prozent pauschal versteuert.

Fahrtkosten:

Unternehmen können pro Angestellten jährlich maximal 4.500 Euro als Pendlerpauschale auszahlen. Alle höheren Ausgaben müssen individuell versteuert werden. Entweder nach einer genauen Berechnung oder einem Pauschalsatz von 15 Prozent.

Firmenwagen:

Sobald Arbeitnehmer ihren Firmenwagen auch für private Fahrten bzw. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kostenlos oder verbilligt verwenden, entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser ist steuerpflichtig und kann vom Arbeitnehmer in diesem Fall pauschal mit 15 Prozent, basierend auf 15 Fahrten pro Monat, abgerechnet werden.

Weitere Zuwendungen:

Kostenfreie Speisen am Arbeitsplatz sowie der Verpflegungsmehraufwand auf Dienstreisen werden mit 25 Prozent pauschal besteuert. Unter den gleichen Prozentsatz fallen auch die Kosten für Erholungsbeihilfen, bspw. ein Erholungsurlaub oder eine Kur sowie für Datenverarbeitungsgeräte wie ein Arbeitslaptop oder -smartphone.

Pauschalversteuerung der Lohnsteuer für Zukunftssicherungsleistungen

Auch Zukunftssicherungsleistungen, wie Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, können pauschal besteuert werden. Der Pauschsteuersatz liegt bei 20 Prozent.

Pauschalversteuerung bei Gruppenunfallversicherungen

Sofern der Arbeitgeber eine Gruppenunfallversicherung für seine Angestellten anbietet, handelt es sich um einen Arbeitslohnzufluss. Arbeitgeber müssen die monatliche 50-Euro-Freigrenze beachten, damit der Versicherungsschutz steuerfrei bleibt. Besteuert der Arbeitgeber die Versicherung pauschal mit 20 Prozent, erfolgt die Bewertung nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz. Somit entfällt die Freigrenze.

Schließt der Arbeitgeber die Gruppenunfallversicherung als private Unfallversicherung ab, kann er bis zu 100 Euro pro Angestellten mit 20 Prozent pauschal versteuern.

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Vorteile der Pauschalsteuer für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Anwendung der Pauschalsteuer bringt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer erhebliche Vorteile, da sie die Steuerabwicklung vereinfacht und den administrativen Aufwand reduziert. Darüber hinaus ergibt sich größere Transparenz und finanzielle Planungssicherheit.

Vorteile der Pauschalversteuerung für Arbeitgeber

  • Vereinfacht die Lohnabrechnung, da nach einem einheitlichen Steuersatz abgerechnet wird.
  • Reduziert den bürokratischen Aufwand.
  • Ermöglicht steuerliche Einsparungen, da die pauschal versteuerten Leistungen nicht auf die Sozialversicherungsbeiträge angerechnet werden.
  • Gewährt unter Umständen wirtschaftliche Vorteile, wenn durch die pauschale Steuer bspw. die Sozialversicherungspflicht wegfällt.

Vorteile der Pauschalversteuerung für Arbeitnehmer

  • Mitunter niedrigere Steuerlast, da Sachbezüge oder Zusatzleistungen  pauschal besteuert werden.
  • Pauschal versteuerte Einnahmen führen zu weniger Abgaben und dadurch zu einem höheren Nettoeinkommen.

Grenzen der Pauschalversteuerung

Obwohl die Pauschalversteuerung viele Vorteile mit sich bringt, gibt es auch Grenzen und Voraussetzungen für ihre Anwendung. Nicht alle Einkünfte oder Zuwendungen können pauschal versteuert werden. Reguläre Lohnzahlungen und Gehälter sind beispielsweise von dieser Regelung ausgeschlossen. Die genauen Regelungen und Grenzen legen § 37 Einkommensteuergesetz und § 40 Einkommensteuergesetz fest.

§ 40 EStG bestimmt unter anderem die Höchstgrenze von 1.000 Euro, die pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr gilt. Diese unterliegt folgenden Vorgaben:

  • Wird der Höchstbetrag für einen Arbeitnehmer überschritten, sind andere Arbeitnehmer nicht betroffen.
  • Die Höchstgrenze gilt nur für Bezüge, die bis dahin mit einem besonderen Pauschsteuersatz besteuert wurden. Bezüge mit einer festen Pauschalbesteuerung bleiben unberührt.
  • Überschreitet ein noch ausstehender Bezug die Jahresfreigrenze, kann dieser nicht pauschal besteuert werden.
  • Wird die Grenze zur Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber wiederholt missachtet, genehmigt das Finanzamt keine weiteren Anträge.

Disclaimer

Die Inhalte dieses Beitrags sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich bei konkreten rechtlichen Fragen an einen spezialisierten Fachanwalt.

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