HRworks Newsletter - 18.08.2008

1. HRworks auf der Business Travel Show 2008
2. Wer arbeitet mit HRworks? Marc O’Polo
3. Reisekosten-Pauschalen auf einen Blick
4. COMPUTERBILD: Fluglinien setzen weiter auf Lockangebote
5. Kauf von Flugtickets: Keine Benachteiligung aufgrund des Wohnsitzes
6. Mexico: Geschäftsreisende von Visumspflicht befreit
7. Erstattung von Fahrtkosten bei Fortbildungsmaßnahmen


1. HRworks auf der Business Travel Show 2008

HRworks ist auch dieses Jahr auf der Business Travel Show vom 24. und 25. September 2008 in Düsseldorf. Sie sind herzlich eingeladen! Nutzen Sie die Gelegenheit und besuchen Sie uns in Halle 1 auf Stand 619.

Die Business Travel Show ist die führende Geschäftsreisemesse in Deutschland. HRworks steht Ihnen dort für alle Fragen rund um die Optimierung Ihrer Reisekostenabrechnungsprozesse zur Verfügung. Das webbasierte Tool integriert die Beantragung, Genehmigung, Buchung und Abrechnung von Geschäftsreisen. Derzeit nutzen über 60.000 Anwender und über 500 Unternehmen aus allen Branchen die HRworks-Lösung.

Gerne senden wir Ihnen eine kostenfreie Eintrittskarte an Ihre Firmenadresse.
Nehmen Sie am besten gleich Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen Termin.
Wir freuen uns auf Sie!

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2. Wer arbeitet mit HRworks? Marc O’Polo

Seit 2 Jahren arbeitet Marc O’Polo bereits mit HRworks. Manuela Gambos, verantwortlich für die Buchhaltung/Reisekosten bei Marc O’Polo, ist von HRworks überzeugt:

"Wir haben uns 2006 entschlossen, die Reisekostenabrechnungen auf HRworks umzustellen und möchten das unkomplizierte und zeitsparende System nicht mehr missen".

1967 hatten die Schweden Rolf Lind, Göte Huss und der Amerikaner Jerry O' Sheets in Stockholm eine Vision. Sie wollten jungen Leuten eine unkomplizierte Mode bieten, die sich ihrem Lebensstil anpasst und ihre Persönlichkeit unterstreicht. So schufen Sie das Modelabel Marc O'Polo.
Schnell entwickelte sich Marc O'Polo zum Vorreiter der Casualwear in Europa. Die Marke ist und bleibt Ausdruck ihrer Zeit, indem sie dem Zeitgeist modische Konturen gibt. Heute steht der Marken-Bekanntheitsgrad bei 77%.
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3. Reisekosten-Pauschalen auf einen Blick

Jetzt neu: Auf der Website von HRworks finden Sie auf einen Blick die aktuell gültigen Reisekostenpauschalen, Sachbezüge und Kürzungen!
Alle Angaben ohne Gewähr.

Übrigens: mit der HRworks-Lösung müssen Sie sich keine Gedanken über die jeweils gültigen Pauschalen machen. HRworks hält für Ihre korrekte Reisekostenabrechnung ins In- oder Ausland die Tages- und Übernachtungspauschalen aller vom Bundesfinanzministerium geführten Länder aktuell zur Verfügung. Liegt die Reise länger zurück, verwendet HRworks automatisch die zum vergangenen Zeitpunkt geltenden Pauschalen. Bei Fahrten mit dem Pkw werden die Kilometerpauschalen genauso automatisch berechnet, wie bei Verpflegung die gesetzlichen Kürzungen oder Sachbezüge erfolgen.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich die weiteren Vorteile von HRworks zeigen.


4. COMPUTERBILD: Fluglinien setzen weiter auf Lockangebote

„Bald ist für Billig-Flieger Schummeln verboten: Laut einer EU-Verordnung müssen sie in ihrer Werbung stets den zu zahlenden Endpreis ausweisen und über "fakultative Zusatzkosten" vor jedem Bestellschritt informieren. Doch die Realität sieht noch anders aus. Das hat eine Überprüfung durch die Zeitschrift COMPUTERBILD ergeben (Ausgabe 17/2008). Außerdem wurden die Fluggesellschaften gefragt, was sie auf ihren Internetseiten ändern werden. Gar nichts, so die Antwort von fünf Anbietern. Sie würden die EU-Vorgaben bereits erfüllen, die im Oktober in Kraft treten.

Überprüft wurden die Internetangebote der Billig-Airlines Air Berlin, Easyjet, Germanwings, Lufthansa, Ryanair und TUIfly. Alle Anbieter erhoben Extra-Gebühren, die nicht sofort in den Flugpreis eingerechnet waren. So berechneten sie bei Buchung per Kreditkarte zusätzliche Gebühren. Ryanair verlangte dafür sogar jeweils fünf Euro für den Hin- und Rückflug - pro Person. Eine fünfköpfige Familie zahlt so alleine 50 Euro Kreditkarten-Gebühr. Besonders dreist: Der Billigflieger kündigte gegenüber COMPUTERBILD an, die Gepäckgebühren so lange zu erhöhen, bis die Mehrheit der Passagiere mit Handgepäck reist. Gleichzeitig beschränkt die Fluglinie das kostenlose Handgepäck auf zehn Kilo und kleinere Maße - wer diese Vorgaben nicht einhält, muss wiederum Gepäckgebühren bezahlen.

Außerdem tricksten vier der sechs Anbieter bei der Online-Buchung weiterhin mit voreingestellten Zusatzangeboten. Wer die bereits gesetzten Häkchen nicht bemerkt und nicht abwählt, zahlt die optionalen Angebote mit. So versuchten Easyjet, Germanwings, Ryanair und TUIfly, ihren Kunden Reiseversicherungen unterzujubeln. Bei Ryanair war zusätzlich eine Option für schnelleres Einsteigen zum Preis von 10 Euro voreingestellt.“

Quelle: Computerbild
Lesen Sie mehr: presseportal.de

 

5. Kauf von Flugtickets: Keine Benachteiligung aufgrund des Wohnsitzes

„EU-Bürger dürfen künftig beim Kauf von Flugtickets nicht mehr aufgrund ihres Wohnsitzes benachteiligt werden. Diese kürzlich beschlossene neue Verordnung des Europaparlaments, die voraussichtlich im Oktober dieses Jahres in Kraft tritt, wird vom Deutschen ReiseVerband (DRV) ausdrücklich begrüßt. So können dann zum Beispiel Kunden aus Deutschland ohne Probleme Flugtarife buchen, die bisher nur spanischen Kunden zur Verfügung standen. Die Neuregelung verbietet die bisherige Diskriminierung im Zugang zu den Flugpreisen bezogen auf den Wohnort des Passagiers. Bisher haben Fluggesellschaften denjenigen Kunden, die nicht aus den so genannten Quellmärkten stammten, den Zugang zu den jeweils günstigsten Landestarifen verwehrt. Mit Inkrafttreten der Verordnung dürfen sie den Kauf eines Tickets in einem anderen EU-Land niemandem verweigern. Dies gilt für alle Flüge von einem EU-Flughafen aus – auch bezogen auf Nicht-EU-Carrier.“

Quelle: vdr-service.de

 

6. Mexico: Geschäftsreisende von Visumspflicht befreit

„Business-Reisende aus der EU benötigen zukünftig kein Visum mehr zur Einreise nach Mexiko.
Sie dürfen sich bis zu 180 Tagen ohne Visum im Land aufhalten. Einzig eine ausgefüllte Touristenkarte, auf der das Feld "Business" angekreuzt ist, sowie ein Originalschreiben vom Arbeitgeber, in dem Reisezweck, Reisedauer und die zu besuchenden Unternehmen aufgeführt sind, sind vorzuweisen.“

Quelle: Der Mobilitätsmanager


7. Erstattung von Fahrtkosten bei Fortbildungsmaßnahmen

„Legendär ist der Streit mit dem Fiskus darüber, ob Sie Ihren Mitarbeitern die Fahrtkosten auch bei zwar befristeten, aber gleichwohl länger dauernden Lehrgängen steuerfrei erstatten können. Ja, das ist zulässig. Das folgt aus einer aktuellen Entscheidung des BFH (Urteil vom 10.4.2008, Az. VI R 66/05, veröffentlicht am 11.6.2008).

Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbeschäftigung 4 Jahre lang an 2 Abenden und am Sonnabend an einer auswärtigen beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenommen. Das Finanzamt beurteilte das Bildungsinstitut als weitere regelmäßige Ausbildungs- bzw. Arbeitsstätte des Mitarbeiters. Folge: Der Fiskus wollte bei den Fahrtkosten zum Lehrgang die Entfernungspauschale berücksichtigen.

Dieser Auffassung schloss sich der BFH nicht an. Der Grund: Eine Bildungseinrichtung wird im Allgemeinen nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführt.
Bei den Fahrtkosten zum Lehrgangsort darf die Entfernungspauschale deshalb nicht angesetzt werden. Das gilt unabhängig davon, wie lange der Lehrgang tatsächlich dauert.“

Anmerkung der HRworks-Redaktion: Es können daher die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe (Fahrkarten usw. für öffentliche Verkehrsmittel) oder pauschal mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden.

Praxis-Tipp Newsletter – Steuern und Bilanzierung aktuell:

Diese Fortbildungskosten können Sie Ihren Mitarbeitern steuerfrei erstatten:

- Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren und Fachliteratur in nachgewiesener Höhe
- Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe (Fahrkarten usw. für öffentliche Verkehrsmittel) oder pauschal mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer
- Übernachtungskosten in nachgewiesener Höhe

Quelle: Newsletter - Steuern und Bilanzierung aktuell, Ausgabe vom 12.08.2008


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