Newsletter 48 der HRworks - Redaktion - 11.07.2006

1. Unternehmen planen mehr Reisen
2. Schnittstelle Corporate World
3. Auszahlung gesetzlicher Mindesturlaub nur bei Kündigung erlaubt
4. Bonuspunkte stehen dem Arbeitgeber zu
5. Handel mit Tankquittungen
6. Computergesteuerte Dienstreisen

1. Unternehmen planen mehr Reisen
Für das laufende Jahr als auch für 2007 erwartet der Verband Deutsches Reisemanagement einen Anstieg der Geschäftsreisetätigkeit in Deutschland. Die Wirtschaft investiert laut einer Studie verstärkt in Mobilität. Besonders im Interkontinental- und Europa-Geschäft wird ein höheres Reisevolumen erwartet. Die Befragung von 500 Unternehmen und Verbänden wurde im Rahmen der VDR-Geschäftsreiseanalyse 2006 durchgeführt. Nennenswert sind dabei auch die zunehmende Sicherheit in der Planung und wesentlich weniger Unternehmen, die ihre Reisetätigkeit nicht einschätzen können.
Quelle: FVW

2. Schnittstelle CorporateWorld
Karteninhaber der CorporateWorld Mastercard können ab sofort ihre Daten in HRworks importieren. Über die zur Verfügung stehende Schnittstelle können alle Belege, die über das Geschäftsreise-Portal www.corporateworld.biz gebucht oder mit der CorporateWorld Mastercard bezahlt wurden, automatisch ins Reisekostenabrechnungsprogramm HRworks importiert werden. Mehr Infos zu CorporateWorld finden Sie unter www.corporateworld.biz.

3. Auszahlung gesetzlicher Mindesturlaub nur bei Kündigung erlaubt
Der gesetzliche Mindesturlaub von 4 Wochen ist in der Arbeitszeitrichtlinie geregelt. Den Mindesturlaub finanziell abzugelten, ist laut Europäischem Gerichtshof (EuGH von 6.4.2006 - C-124/05) nicht zulässig. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die finanzielle Abgeltung des Mindestjahresurlaubs gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Eine Ausnahme bildet jedoch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr angetreten werden kann, ist eine finanzielle Entschädigung erlaubt.
Wichtig bei der Zahlung von Urlaubsgeld ist, dieses für einen bestimmten Zeitraum zu zahlen. Unzulässig ist, das Urlaubsgeld in den Stunden- oder Tageslohn einzubeziehen (EuGH vom 16.03.2006 - C-13104). Denn dadurch ist die Gefahr gegeben, dass der aufgrund der Arbeitszeitrichtlinie garantierte gesetzliche Mindestjahresurlaub durch Vergütung ersetzt wird.
Quelle: Steuernetz

4. Bonuspunkte stehen dem Arbeitgeber zu
Vielflieger-Bonuspunkte, die durch geschäftlich finanzierte Flüge gesammelt werden, stehen dem Arbeitgeber zu. Der Arbeitnehmer muss sämtliche Vorteile, die er bei der Erfüllung seiner beruflichen Tätigkeit erhält, für berufliche Zwecke einlösen. Die gesammelten Punkte für Gratisflüge müssen daher zur Realisierung von Dienstreisen eingesetzt werden.
Quelle: Ratgeberrecht

5. Handel mit Tankquittungen
Die entgeltliche Weitergabe von Belegen wird jetzt als Steuerordnungswidrigkeit geahndet (§379 AO). Dies wurde notwendig, da bei Internetauktionen immer mehr Angebote von Tankquittungen auftauchten. Diese wurden von den Käufern im Rahmen von Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht. Der Verkäufer der Tankbelege berief sich darauf, für die weitere Verwendung durch den Käufer nicht verantwortlich zu sein. Die Finanzbehörden haben durch die Erweiterung des §379 der Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit, diese unberechtigte Weitergabe von Belegen als Steuerwidrigkeit zu verfolgen.
Quelle: Bundestag

6. Computergesteuerte Dienstreisen
Durch wachsenden Kostendruck suchen Unternehmen immer mehr Hilfestellungen, durch die sich Zeitaufwand und Kosten bei Geschäftsprozessen senken lassen. Z.B. lassen sich Dienstreisen durch Software effizienter planen, gestalten und abwickeln. Ein Travel Management System sorgt für einheitliche und durchgängige Prozesse, vom elektronischen Reiseantrag über die strukturierte Bestellung bis zur korrekten Reisekostenabrechnung.
Gegenüber dem Outsourcing hat eine Inhouse-Lösung wie HRworks den Vorteil, dass der reibungslose Einsatz von Schnittstellen gewährleistet ist. Außerdem wird die Software, z.B. durch Miete im Internet, eine günstige Alternative gegenüber einem externen Dienstleister.
Gerade die indirekten Reisekosten, die durch Planung, Durchführung und Abrechnung von Geschäftsreisen entstehen, können um bis zu 50% gesenkt werden. Ein beachtlicher Betrag, wenn man bedenkt, dass laut einer Schätzung von American Express und At Kearney die indirekten Kosten 30% der Gesamtkosten von Geschäftsreisen darstellen. Es zahlt es sich also aus, die indirekten Reisekosten unter die Lupe zu nehmen.
Quelle: gmbhchef, Juni-Juli 2006

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