| Newsletter 48 der HRworks - Redaktion - 11.07.2006
1. Unternehmen planen mehr Reisen
2. Schnittstelle Corporate World
3. Auszahlung gesetzlicher Mindesturlaub nur bei Kündigung
erlaubt
4. Bonuspunkte stehen dem Arbeitgeber zu
5. Handel mit Tankquittungen
6. Computergesteuerte Dienstreisen
1. Unternehmen planen mehr Reisen
Für das laufende Jahr als auch für 2007 erwartet der Verband
Deutsches Reisemanagement einen Anstieg der Geschäftsreisetätigkeit
in Deutschland. Die Wirtschaft investiert laut einer Studie verstärkt
in Mobilität. Besonders im Interkontinental- und Europa-Geschäft
wird ein höheres Reisevolumen erwartet. Die Befragung von 500
Unternehmen und Verbänden wurde im Rahmen der VDR-Geschäftsreiseanalyse
2006 durchgeführt. Nennenswert sind dabei auch die zunehmende
Sicherheit in der Planung und wesentlich weniger Unternehmen, die
ihre Reisetätigkeit nicht einschätzen können.
Quelle: FVW
2. Schnittstelle CorporateWorld
Karteninhaber der CorporateWorld Mastercard können ab sofort
ihre Daten in HRworks importieren. Über die zur Verfügung
stehende Schnittstelle können alle Belege, die über das
Geschäftsreise-Portal www.corporateworld.biz gebucht oder mit
der CorporateWorld Mastercard bezahlt wurden, automatisch ins Reisekostenabrechnungsprogramm
HRworks importiert werden. Mehr Infos zu CorporateWorld finden Sie
unter www.corporateworld.biz.
3. Auszahlung gesetzlicher Mindesturlaub nur bei Kündigung
erlaubt
Der gesetzliche Mindesturlaub von 4 Wochen ist in der Arbeitszeitrichtlinie
geregelt. Den Mindesturlaub finanziell abzugelten, ist laut Europäischem
Gerichtshof (EuGH von 6.4.2006 - C-124/05) nicht zulässig.
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die finanzielle
Abgeltung des Mindestjahresurlaubs gegen das Gemeinschaftsrecht
verstößt. Eine Ausnahme bildet jedoch die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses. Wenn das Arbeitsverhältnis endet
und der Urlaub nicht mehr angetreten werden kann, ist eine finanzielle
Entschädigung erlaubt.
Wichtig bei der Zahlung von Urlaubsgeld ist, dieses für einen
bestimmten Zeitraum zu zahlen. Unzulässig ist, das Urlaubsgeld
in den Stunden- oder Tageslohn einzubeziehen (EuGH vom 16.03.2006
- C-13104). Denn dadurch ist die Gefahr gegeben, dass der aufgrund
der Arbeitszeitrichtlinie garantierte gesetzliche Mindestjahresurlaub
durch Vergütung ersetzt wird.
Quelle: Steuernetz
4. Bonuspunkte stehen dem Arbeitgeber zu
Vielflieger-Bonuspunkte, die durch geschäftlich finanzierte
Flüge gesammelt werden, stehen dem Arbeitgeber zu. Der Arbeitnehmer
muss sämtliche Vorteile, die er bei der Erfüllung seiner
beruflichen Tätigkeit erhält, für berufliche Zwecke
einlösen. Die gesammelten Punkte für Gratisflüge
müssen daher zur Realisierung von Dienstreisen eingesetzt werden.
Quelle: Ratgeberrecht
5. Handel mit Tankquittungen
Die entgeltliche Weitergabe von Belegen wird jetzt als Steuerordnungswidrigkeit
geahndet (§379 AO). Dies wurde notwendig, da bei Internetauktionen
immer mehr Angebote von Tankquittungen auftauchten. Diese wurden
von den Käufern im Rahmen von Betriebsausgaben oder Werbungskosten
geltend gemacht. Der Verkäufer der Tankbelege berief sich darauf,
für die weitere Verwendung durch den Käufer nicht verantwortlich
zu sein. Die Finanzbehörden haben durch die Erweiterung des
§379 der Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit, diese unberechtigte
Weitergabe von Belegen als Steuerwidrigkeit zu verfolgen.
Quelle: Bundestag
6. Computergesteuerte Dienstreisen
Durch wachsenden Kostendruck suchen Unternehmen immer mehr Hilfestellungen,
durch die sich Zeitaufwand und Kosten bei Geschäftsprozessen
senken lassen. Z.B. lassen sich Dienstreisen durch Software effizienter
planen, gestalten und abwickeln. Ein Travel Management System sorgt
für einheitliche und durchgängige Prozesse, vom elektronischen
Reiseantrag über die strukturierte Bestellung bis zur korrekten
Reisekostenabrechnung.
Gegenüber dem Outsourcing hat eine Inhouse-Lösung wie
HRworks den Vorteil, dass der reibungslose Einsatz von Schnittstellen
gewährleistet ist. Außerdem wird die Software, z.B. durch
Miete im Internet, eine günstige Alternative gegenüber
einem externen Dienstleister.
Gerade die indirekten Reisekosten, die durch Planung, Durchführung
und Abrechnung von Geschäftsreisen entstehen, können um
bis zu 50% gesenkt werden. Ein beachtlicher Betrag, wenn man bedenkt,
dass laut einer Schätzung von American Express und At Kearney
die indirekten Kosten 30% der Gesamtkosten von Geschäftsreisen
darstellen. Es zahlt es sich also aus, die indirekten Reisekosten
unter die Lupe zu nehmen.
Quelle: gmbhchef, Juni-Juli 2006
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