Newsletter 45 der HRworks - Redaktion - 21.02.2006

1. Mautgebühren für Privatfahrten müssen versteuert werden
2. Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit
3. Gebrauchte Software-Lizenzen dürfen nicht vertrieben werden
4. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn
5. HRworks auf der CeBIT

1. Mautgebühren für Privatfahrten müssen versteuert werden

Werden Schutzbriefe wie der ADAC-Euro-Schutzbrief oder Gebühren für die private Straßenbenutzung mit einem Firmenwagen vom Arbeitgeber getragen, muss der entstandene geldwerte Vorteil versteuert werden. Dabei reicht die Abgeltung über die 1% Regelung nicht aus. Die übernommenen Gebühren müssen als Arbeitsentgelt versteuert werden, so der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 37/03).

Lesen Sie mehr unter:
http://www.bundesfinanzhof.de/

2. Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit

Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen besteht laut Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 97/05) kein gesetzlicher Anspruch auf eine zusätzliche Arbeitsvergütung. Der Arbeitgeber ist jedoch nach § 11 Abs. 3 ArbZG verpflichtet, einen Ersatzruhetag zu gewähren. Für an Sonn- oder Feiertagen geleistete Nachtarbeit gilt diese Vorschrift nicht. Hier kann der Arbeitnehmer einen Zuschlag verlangen.

Mehr dazu lesen Sie unter:
http://www.personal-magazin.de/

3. Gebrauchte Software-Lizenzen dürfen nicht vertrieben werden

Nach dem Urteil des Landgerichts München I (Az. 7 O 23237/05) verstößt der Weiterverkauf von Software-Lizenzen an Dritte gegen das Urheberrecht und ist daher rechtswidrig. Lediglich der Weiterverkauf von Original-Datenträgern ist dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Juli 2000 zufolge zulässig.

Besser als der Erwerb von gebrauchter Software ist die Miete von Business Software. Wird die Software dann noch im ASP Modus betrieben, spart man sich nicht nur die Anschaffungskosten sondern auch Wartung und Hardware.

Mehr dazu lesen Sie unter:
http://www.computerpartner.de/
http://www.HRworks.de/EinsatzSzenarien/Internet_Miete.html


4. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn

Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 151/00 und VI R 151/99) beschäftigen sich mit der Frage, ob Aufwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn zu versteuern sind.

Wichtig bei der Entscheidung, ob die Aufwendungen als Arbeitslohn zu sehen sind, ist die Einhaltung der Freigrenze von 110 EUR. Im zweiten Urteil des BFH ging es um eine zweitägige Betriebsveranstaltung, bei der die Freigrenze zwar nicht überschritten wurde, doch nach Ansicht des Finanzamts die zweitägige Dauer einer üblichen Betriebsveranstaltung widerspreche. Der BFH urteilte hier jedoch zugunsten des Arbeitgebers. Auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen können überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen wenn auch hier die Freigrenze von 110 Euro nicht überschritten wird.

Lesen Sie mehr unter:
http://www.bundesfinanzhof.de/
http://www.bundesfinanzhof.de/


5. HRworks auf der CeBIT

Seien Sie dabei, wenn zwei weitere große Erweiterungen von HRworks auf der CeBIT vom 9. bis 15. März präsentiert werden. Passen Sie HRworks mit freien Feldern noch besser an Ihre Anforderungen an und rechnen Sie jetzt Provisionen und variable Gehaltsbestandteile Ihrer Mitarbeiter ganz einfach mit HRworks ab.

Machen Sie sich Ihr eigenes Bild am Stand G05 in Halle 6 und sichern Sie sich Ihren persönlichen Termin.

Mehr dazu lesen Sie unter:
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