| Newsletter 45 der HRworks - Redaktion - 21.02.2006
1. Mautgebühren für Privatfahrten müssen
versteuert werden
2. Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und
Feiertagsarbeit
3. Gebrauchte Software-Lizenzen dürfen
nicht vertrieben werden
4. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen als
Arbeitslohn
5. HRworks auf der CeBIT
1. Mautgebühren für
Privatfahrten müssen versteuert werden
Werden Schutzbriefe wie der ADAC-Euro-Schutzbrief oder Gebühren
für die private Straßenbenutzung mit einem Firmenwagen
vom Arbeitgeber getragen, muss der entstandene geldwerte Vorteil
versteuert werden. Dabei reicht die Abgeltung über die 1% Regelung
nicht aus. Die übernommenen Gebühren müssen als Arbeitsentgelt
versteuert werden, so der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 37/03).
Lesen Sie mehr unter:
http://www.bundesfinanzhof.de/
2. Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit
Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen besteht laut Bundesarbeitsgericht
(Az. 5 AZR 97/05) kein gesetzlicher Anspruch auf eine zusätzliche
Arbeitsvergütung. Der Arbeitgeber ist jedoch nach § 11
Abs. 3 ArbZG verpflichtet, einen Ersatzruhetag zu gewähren.
Für an Sonn- oder Feiertagen geleistete Nachtarbeit gilt diese
Vorschrift nicht. Hier kann der Arbeitnehmer einen Zuschlag verlangen.
Mehr dazu lesen Sie unter:
http://www.personal-magazin.de/
3. Gebrauchte Software-Lizenzen dürfen nicht
vertrieben werden
Nach dem Urteil des Landgerichts München I (Az. 7 O 23237/05)
verstößt der Weiterverkauf von Software-Lizenzen an Dritte
gegen das Urheberrecht und ist daher rechtswidrig. Lediglich der
Weiterverkauf von Original-Datenträgern ist dem Urteil des
Bundesgerichtshofs vom Juli 2000 zufolge zulässig.
Besser als der Erwerb von gebrauchter Software ist die Miete von
Business Software. Wird die Software dann noch im ASP Modus betrieben,
spart man sich nicht nur die Anschaffungskosten sondern auch Wartung
und Hardware.
Mehr dazu lesen Sie unter:
http://www.computerpartner.de/
http://www.HRworks.de/EinsatzSzenarien/Internet_Miete.html
4. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn
Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 151/00
und VI R 151/99) beschäftigen sich mit der Frage, ob Aufwendungen
des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn zu
versteuern sind.
Wichtig bei der Entscheidung, ob die Aufwendungen als Arbeitslohn
zu sehen sind, ist die Einhaltung der Freigrenze von 110 EUR. Im
zweiten Urteil des BFH ging es um eine zweitägige Betriebsveranstaltung,
bei der die Freigrenze zwar nicht überschritten wurde, doch
nach Ansicht des Finanzamts die zweitägige Dauer einer üblichen
Betriebsveranstaltung widerspreche. Der BFH urteilte hier jedoch
zugunsten des Arbeitgebers. Auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen
können überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des
Arbeitgebers liegen wenn auch hier die Freigrenze von 110 Euro nicht
überschritten wird.
Lesen Sie mehr unter:
http://www.bundesfinanzhof.de/
http://www.bundesfinanzhof.de/
5. HRworks auf der CeBIT
Seien Sie dabei, wenn zwei weitere große Erweiterungen von
HRworks auf der CeBIT vom 9. bis 15. März präsentiert
werden. Passen Sie HRworks mit freien Feldern noch besser an Ihre
Anforderungen an und rechnen Sie jetzt Provisionen und variable
Gehaltsbestandteile Ihrer Mitarbeiter ganz einfach mit HRworks ab.
Machen Sie sich Ihr eigenes Bild am Stand G05 in Halle 6 und sichern
Sie sich Ihren persönlichen Termin.
Mehr dazu lesen Sie unter:
http://www.HRworks.de/Messen/
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