| Newsletter 38 der HRworks - Redaktion - 28.4.2005
1. McDonalds entscheidet sich für den Einsatz des Mitarbeiterportals
HRworks
2. Eingeschränkter Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten verstößt
gegen EU-Recht
3. Abschreibung von Software wird erschwert
1. McDonalds entscheidet sich für den Einsatz des Mitarbeiterportals
HRworks
Der Marktführer der Gastronomie in Deutschland, McDonald's
Deutschland Inc., hat sich für den flächendeckenden Einsatz
von HRworks für die Abrechnung von Reisekosten entschieden.
McDonalds ersetzt damit die bisher eingesetzte eigene Lösung
für die Reisekostenabrechnung.
Bereits 2001 stand fest, dass die bestehende Lösung abgeschafft
werden sollte. Zuerst prüfte man den Einsatz des bereits im
Unternehmen vorhandenen ERP Systems. Die Funktionalitäten des
in anderen Funktionsbereichen eingesetzten erwiesen sich für
die speziellen deutschen Regelungen im Bereich Reisekosten als nicht
ausreichend, weshalb nach einer anderen Lösung gesucht wurde.
Nachdem ein Pilotprojekt mit HRworks erfolgreich durchlaufen wurde,
entschied sich McDonald´s Deutschland Inc. für die Ausweitung
auf das gesamte Unternehmen. Der wichtigste Grund für die Entscheidung
war der Betrieb des Systems als ASP Lösung, so dass auf den
Computern der Niederlassungen keinerlei Software installiert werden
musste. Das alte System wurde mittlerweile abgeschaltet.
Sehen Sie die Referenz auf unserer Homepage: http://www.hrworks.de/Referenzen/McDonalds.html
2. Eingeschränkter Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten verstößt
gegen EU-Recht
Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass, z.B. mit Kunden, Lieferanten,
Steuerberatern, etc., dürfen als Betriebsausgaben geltend gemacht
werden. Allerdings beschränkt der Gesetzgeber den Vorsteuerabzug
auf 70% der angefallenen Kosten.
Bisher war die Vereinbarkeit dieser Einschränkung des Vorsteuerabzugs
mit geltendem EU-Recht umstritten. Ein aktuelles Urteil des BFH
schafft jetzt Klarheit: Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten
sind in voller Höhe zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Einschränkung
des Vorsteuerabzugs ist nach Meinung des BFH mit EU-Recht nicht
vereinbar (Urteil v. 10.2.2005, V R 76/03).
Das bedeutet, dass umsatzsteuerpflichtige Unternehmen sich auf
das Gemeinschaftsrecht berufen und den Vorsteuerabzug von 100% des
Beleges geltend machen dürfen. Auch für die vergangenen
Jahre können Unternehmen von der neuen Rechtssprechung profitieren,
sofern Festsetzungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Es ist empfehlenswert,
die entsprechenden Änderungsanträge zu stellen (§
164 Abs. 2 AO), um Umsatzsteuererstattungen zu erhalten.
Sehen Sie dazu auch:
http://www.diht.de/inhalt/themen/rechtundfairplay/news/meldung0158.html
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2005.3.30/5R7603.html
3. Abschreibung von Software wird erschwert
Das Finanzministerium will die Abschreibungsbedingungen für
Software in den nächsten Monaten verschlechtern, indem eine
Nutzungsdauer von 10 Jahren angesetzt wird.
Der Nachteil für Unternehmen, welche Software kaufen, besteht
in der Abschreibung von nur geringen Teilen der Softwarekosten und
dem damit verbundenen Gewinnanstieg "auf dem Papier",
welcher eine höhere Steuerlast bewirkt.
Die Nutzung von alter Software ist jedoch kritisch, da alte Software
meist nicht gewartet wird. Große Probleme stellen sich ein,
wenn der Datentransfer mit Kunden, Banken und Finanzbehörden
aufgrund der alten Software nicht mehr optimal funktioniert.
Im Vergleich zur diskutierten 10-jährigen Nutzungsdauer für
Software liegt die Nutzungsdauer für PCs bei nur 3 Jahren!
HRworks bietet durch die Möglichkeit der Software-Miete einen
Ausweg aus diesem Dilemma: Die Miete von HRworks im Inter- oder
Intranet verursacht keine abschreibungspflichtigen Kosten für
Software.
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