Newsletter 38 der HRworks - Redaktion - 28.4.2005

1. McDonalds entscheidet sich für den Einsatz des Mitarbeiterportals HRworks
2. Eingeschränkter Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten verstößt gegen EU-Recht
3. Abschreibung von Software wird erschwert

1. McDonalds entscheidet sich für den Einsatz des Mitarbeiterportals HRworks

Der Marktführer der Gastronomie in Deutschland, McDonald's Deutschland Inc., hat sich für den flächendeckenden Einsatz von HRworks für die Abrechnung von Reisekosten entschieden. McDonalds ersetzt damit die bisher eingesetzte eigene Lösung für die Reisekostenabrechnung.

Bereits 2001 stand fest, dass die bestehende Lösung abgeschafft werden sollte. Zuerst prüfte man den Einsatz des bereits im Unternehmen vorhandenen ERP Systems. Die Funktionalitäten des in anderen Funktionsbereichen eingesetzten erwiesen sich für die speziellen deutschen Regelungen im Bereich Reisekosten als nicht ausreichend, weshalb nach einer anderen Lösung gesucht wurde.

Nachdem ein Pilotprojekt mit HRworks erfolgreich durchlaufen wurde, entschied sich McDonald´s Deutschland Inc. für die Ausweitung auf das gesamte Unternehmen. Der wichtigste Grund für die Entscheidung war der Betrieb des Systems als ASP Lösung, so dass auf den Computern der Niederlassungen keinerlei Software installiert werden musste. Das alte System wurde mittlerweile abgeschaltet.

Sehen Sie die Referenz auf unserer Homepage: http://www.hrworks.de/Referenzen/McDonalds.html


2. Eingeschränkter Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten verstößt gegen EU-Recht

Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass, z.B. mit Kunden, Lieferanten, Steuerberatern, etc., dürfen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Allerdings beschränkt der Gesetzgeber den Vorsteuerabzug auf 70% der angefallenen Kosten.

Bisher war die Vereinbarkeit dieser Einschränkung des Vorsteuerabzugs mit geltendem EU-Recht umstritten. Ein aktuelles Urteil des BFH schafft jetzt Klarheit: Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten sind in voller Höhe zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Einschränkung des Vorsteuerabzugs ist nach Meinung des BFH mit EU-Recht nicht vereinbar (Urteil v. 10.2.2005, V R 76/03).

Das bedeutet, dass umsatzsteuerpflichtige Unternehmen sich auf das Gemeinschaftsrecht berufen und den Vorsteuerabzug von 100% des Beleges geltend machen dürfen. Auch für die vergangenen Jahre können Unternehmen von der neuen Rechtssprechung profitieren, sofern Festsetzungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Es ist empfehlenswert, die entsprechenden Änderungsanträge zu stellen (§ 164 Abs. 2 AO), um Umsatzsteuererstattungen zu erhalten.

Sehen Sie dazu auch:
http://www.diht.de/inhalt/themen/rechtundfairplay/news/meldung0158.html
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2005.3.30/5R7603.html


3. Abschreibung von Software wird erschwert

Das Finanzministerium will die Abschreibungsbedingungen für Software in den nächsten Monaten verschlechtern, indem eine Nutzungsdauer von 10 Jahren angesetzt wird.
Der Nachteil für Unternehmen, welche Software kaufen, besteht in der Abschreibung von nur geringen Teilen der Softwarekosten und dem damit verbundenen Gewinnanstieg "auf dem Papier", welcher eine höhere Steuerlast bewirkt.

Die Nutzung von alter Software ist jedoch kritisch, da alte Software meist nicht gewartet wird. Große Probleme stellen sich ein, wenn der Datentransfer mit Kunden, Banken und Finanzbehörden aufgrund der alten Software nicht mehr optimal funktioniert.

Im Vergleich zur diskutierten 10-jährigen Nutzungsdauer für Software liegt die Nutzungsdauer für PCs bei nur 3 Jahren!

HRworks bietet durch die Möglichkeit der Software-Miete einen Ausweg aus diesem Dilemma: Die Miete von HRworks im Inter- oder Intranet verursacht keine abschreibungspflichtigen Kosten für Software.


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